Satzung
Gehörlosen - Sportverein Düsseldorf 1916 e.V.
S a t z u n g
Beschlossen: Ordentliche Mitgliederversammlung am 18.02.1979
Geändert: Außerordentliche Mitgliederversammlung am 19.08.1979
Ordentliche Mitgliederversammlung am 17.04.1988
Ergänzt: Ordentliche Mitgliederversammlung am 05.04.1992
Neu gefasst: Ordentliche Mitgliederversammlung am 06.06.2004
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 16. November 1916 in Düsseldorf gegründete Verein führt den Namen „Gehörlosen-Sportverein Düsseldorf 1916 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er ist in das Vereinsregister unter Nr. 5000 beim Amtgericht Düsseldorf eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., im Deutschen Gehörlosen-Sportverband e.V., im Gehörlosen-Sportverband Nordrhein-Westfalen e.V., im Stadtsportbund Düsseldorf und für die einzelnen Sportarten im jeweiligen Landesfachverband.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Gehörlosen-Sports sowie der Gehörlosen-Jugendarbeit und der Gehörlosen-Sportjugend. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen-dungen aus
Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Zu-wendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Der Verein unterscheidet:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder nach der Rahmenjugendordnung des Vereins
2. Ehrenmitgliedschaft darf nur die anwesende Mitgliederversammlung verleihen, die hierüber mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen muss. Ehren-mitglied, Ehrenvorsitzender kann nur derjenige werden, der sich hervorragende Verdienste um den Verein oder um den Gehörlosensport erworben hat.
3. Jedes sportaktive Mitglied ist über die gültigen Regelungen des Deutschen Gehörlosen-Sportverbandes bei einem Doping-verstoß ausdrücklich informiert. Für die Bestimmung der verbotenen Substanzen und Techniken im Sinne des Doping ist der Anhang A des Anti-Doping Code des IOC verbindlich und kann in der jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) unter www.nada-bonn.de Rubrik „Info“ abgerufen werden. Eine unverbindliche „Beispielliste erlaubter Medikamente“ ist ebenfalls über die Homepage der NADA abzurufen.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse sowie Anordnungen des Vereins zu beachten und zu befolgen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den geschäfts-führenden Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet abschließend der Gesamtvorstand.
4. Für die Aufnahme in den Verein ist die Abgabe einer Einzugsermächtigung zum Abbuchen des Jahresbeitrags Pflicht.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.´
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres bis zum 30. September zulässig. Zur Wahrung der Frist genügt das Datum des Poststempels.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamt-vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnungen
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamt-vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) angemessene Geldbuße
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
2. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 6 Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mit- gliederversammlung festgelegt.
2. Bei dem Erwerb der Mitgliedschaft ist die Beitrags-verpflichtung bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres im voraus voll zu entrichten.
3. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.März eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
4. Die Aufnahmegebühr, die Mahngebühr und der Zuschlag für fehlende bzw. ungültige Abbuchungsermächtigung im Last-schriftverfahren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5. Mitglieder, die dem Verein keine Abbuchungsermächtigung zum Einzug ihrer Beiträge im Lastschriftverfahren erteilen, müssen einen Zuschlag zum Jahresbeitrag bezahlen. Der Zuschlag ist gleichbleibend für ein ganzes Kalenderjahr, bei Eintritt in den Verein im Laufe eines Kalenderjahres ändert sich die Höhe des Zuschlags nicht. Mitglieder ohne Einzugsermächtigung, die ihren Jahresbeitrag unaufgefordert bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres bezahlen, sind von der Zahlung eines Zuschlags befreit.
6. Die Beitragsschuld ist eine Bringschuld. Der geschäfts-führende Vorstand ist berechtigt, das Inkassobüro oder beim Amtsgericht mit der Einforderung der Beitragsschuld zu beauftragen. Die Kosten, die durch das beauftragte Inkasso-büro bzw. Amtsgericht entstehen, werden vom Beitrags-schuldner allein getragen.
7. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 7 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Bei der Wahl des Vereinsjugendausschusses steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr an, zu.
2. Mitglieder ohne Stimmrecht können die Mitglieder-versammlung, die Abteilungsversammlungen und den Vereins-jugendtag jederzeit besuchen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.
5. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
6. Die Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, so kann die Wahl per Akklamation erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird
§ 9 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) die Ausschüsse
§ 10 Mitgliederversammlung
GSV Düsseldorf 1916 e.V. Vereinssatzung Seite 6 von 10
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptver-sammlung) findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Gesamtvorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung an die Mitglieder. Zwischen dem Tage der Ein-ladungszustellung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversamm-lung ist die Tagesordnung mitzuteilen:
a) Jahresbericht des geschäftsführenden Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind einschließlich Bestätigung der Wahl des Jugendleiters
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an-wesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimm-gleichheit gilt der
jeweilige Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Gesamtvorstand
c) von den Ausschüssen
9. Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
11. Dringlichkeitsanträge, die sich aber nicht auf Satzungs-änderungen oder Auflösung des Vereins beziehen dürfen, werden behandelt, wenn mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmbe-rechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat.
a) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören: der Vorsitzen-de, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Geschäftsführer und der Jugendleiter
b) Zum Beirat gehören: die Abteilungsleiter sowie bei Bedarf Beisitzer mit bestimmten Aufgaben.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stell-vertretende Vorsitzende
seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung und oder auf Anweisung des Vorsitzenden ausüben.
3. Der Jugendleiter wird in einem gesondert einberufenen Vereinsjugendtag von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 8 Ziffer 1 der Satzung und Jugendordnung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungs-vorschriften des § 10 der Satzung.
4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstands-mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der
Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversamm-lung GSV Düsseldorf 1916 e.V. Vereinssatzung Seite 8 von 10
b) die Behandlung von Anregungen der Vorstandsmitglieder
c) die Bewilligung von zweckgebundenen Zuschüssen sowie Spenden
d) Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
e) die Festlegung von Veranstaltungen
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Er-ledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäfts-führenden Vorstandes laufend zu informieren.
7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Schatzmeister haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 12 Ausschüsse
1. Für den Bereich Vereinsjugend wird ein Jugendausschuß gebildet. Die Mitglieder des Jugendausschusses sind vom Vereinsjugendtag vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Gehörlosen-Sportvereins Düsseldorf 1916 e.V. selbstständig. Sie ent- scheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Aufgaben im Verein Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den geschäftsführenden Vorstand im Auftrage des zuständigen Leiters einberufen.
§ 13 Abteilung
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird mindestens durch den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Je nach Aufgabenbewältigung und Anzahl der Abteilungsmitglieder sind die Mitarbeiter, denen auch feste Aufgaben übertragen werden, nach Ermessen zu ergänzen. Abteilungsversammlungen müssen mindestens einmal jährlich einberufen.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und bei Bedarf Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberu-fungsvorschriften des § 10 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichts-erstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Der Abteilungsbeitrag soll niedrig gehalten werden und gilt für die in der Abteilung entstandenen Kosten sowie kleinen Ausgaben. Die Erhebung eines Abteilungsbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes, und die Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden.
5. Die Abteilungsleitung ist für den geordneten Sportbetrieb ihrer Abteilung verantwortlich. Sie hat die Vorarbeiten und Durchführungen von sportlichen Veranstaltungen zu erledigen. Das vereinseigene Sportgerät untersteht ihrer Verwaltung.
6. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfang von höchstens € 250,00 im Einzelfall eingehen. Abweichend vom § 13 Abs. 6 Satz 1 steigt der Umfang für Spielbekleidungen, Sportstätten-Miete und Sportveranstaltung auf € 50,00 pro aktives Ab-teilungsmitglied. Höhere Verpflichtungen bedürfen der vor-herigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der verschiedenen Vereinsorgane sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Wahlen
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Beisitzer, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jeder Wahlperiode durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins bzw. von der Abteilungs-versammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung des Vereins bzw. der Abteilungsversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters bzw. des Abteilungskassierers. Der Paragraf §16 (Kassenprüfung) ist auch für die Vereins-jugend verbindlich.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.